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Kosten entstehen für Sie durch den Dienstleistungsvertrag (Kosten für die Betreuung) sowie für unseren Service der Vermittlung und Vertragsbetreuung über die gesamte Vertragslaufzeit (wie im Vermittlungsauftrag beschrieben).
Die Kosten für eine 24-Std. Betreuung durch eine polnische Pflegekraft, Haushaltshilfe werden von der Krankenkasse bzw. Pflegekasse zurzeit nicht übernommen, das bedeutet aber nicht, dass Sie die Kosten allein tragen müssen:
Diese Kosten verringern sich jedoch für Sie durch das von der Pflegekasse gezahlte Pflegegeld. Wenn eine Person zu Hause gepflegt wird und es wurde ein Pflegegrad festgesetzt, besteht Anspruch auf Pflegegeld. Den Pflegegrad setzt der medizinische Dienst der Krankenkassen (MdK) fest.
Der Bezug von Pflegegeld und die Inanspruchnahme von Sachleistungen (durch Pflegedienst) kann kombiniert werden. Das Pflegegeld vermindert sich in diesem Fall anteilig um den Wert der in Anspruch genommenen Sachleistungen.
Beispiel: Ein Pflegebedürftiger des Grades 4 nimmt Sachleistungen von 355,60 € in Anspruch (also 20 % des ihm zustehenden Höchstbetrages von 1778,00 €). Sein Pflegegeld vermindert sich ebenfalls um 20 %, also statt 765,00 € erhält er 612,00 € Pflegegeld.
Die weitere Inanspruchnahme eines Pflegedienstes ist also nur für medizinische Leistungen sinnvoll, da ja die Grundpflege von der polnischen Pflegekraft durchgeführt werden kann.
Laut § 39 SGB XI (Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson) haben Sie ab Pflegegrad 2 pro Kalenderjahr Anspruch auf 1612 € für max. 42 Kalendertage (Verhinderungspflege). Laut § 42 haben Sie Anspruch auf Teilfinanzierung von bis zu 8 Wochen Kurzzeitpflege in Höhe von 1774 € ab 1.01.2022. Ein Übertrag eines Teils der Mittel für Kurzzeitpflege auf Mittel für Verhinderungspflege ist möglich (ab 1.01.2022 max. pro Jahr: 806 € + 1612 € =2418 €. Umgekehrt ist auch die Kombination ab 1.1.2022 von 1774 (Mittel für Kurzzeitpflege) + 1612 € (nicht in Anspruch genommene Mittel für Verhinderungspflege) = 3.386 € pro Jahr möglich. In Bayern erhalten zu Betreuende ab Pflegegrad 2 pro Jahr 1.000 € Landespflegeld.
Für Pflegebedürftige bis 25 Jahren, Pflegegrad 4 oder 5, ist die Finanzierung von Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege bereits ab 1.1.2024 in einem gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst (max. 3539€).
Pflegeunterstützungsgeld für pflegende Angehörige: Jedes Jahr besteht Anspruch auf bis zu 10 Arbeitstage je pflegebedürftige Person (Freistellung von der Arbeit ohne Einkommensverlust).
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von bis zu 125€ monatlich (gilt auch für PG1).
Des Weiteren verringern sich Ihre Kosten durch Einkommenssteuerminderung um bis zu 4000 € pro Jahr (wenn Sie mehr als 4000 € pro Jahr Einkommenssteuer zu zahlen haben, können Sie den vollen Betrag von 4000 € abziehen, wenn Sie weniger als 4000 € Einkommenssteuer zu zahlen haben, entfällt praktisch die Einkommenssteuer. Den vollen Abzug von 4000 € können Sie geltend machen bei 20.000 € Pflegeaufwand pro Jahr (20 % von 20.000 € = 4000 €). Zur Anwendung kommen hier die §§ 33 und 35a des Einkommenssteuergesetzes.
Da jeder Fall individuell unterschiedlich ist, raten wir Ihnen, sich bezüglich der Ihnen zustehenden Leistungen mit Ihrer zuständigen Pflegekasse (dort gibt es eine spezielle Beratung über Leistungen der Pflegekasse), sowie bezüglich des möglichen Steuerabzuges mit einem Steuerberater / Steuerfachmann in Verbindung zu setzen, damit Sie für sich das Bestmögliche erreichen.
Die Kosten für die Betreuung werden im Dienstleistungsvertrag festgelegt, in Abhängigkeit von den Anforderungen an die Betreuung, die Sie im Fragebogen festgelegt haben (z .B. Deutschkenntnisse, Schwierigkeitsgrad der Betreuung entsprechend dem körperlichem und geistigen Zustand der zu betreuenden Person) und bewegen sich zwischen 2300 € und 2600 € monatlich, in Ausnahmefällen darüber, wenn besonders hohe Anforderungen gestellt werden.
Wird gewünscht, dass zwei Personen in einem Haushalt zugleich betreut werden (oder eine von beiden nur hauswirtschaftlich mitbetreut wird), betragen die Mehrkosten dafür 150 € bis 350 € pro Monat.
Die Fahrtkosten (für Hin- und Rückfahrt ca. 250 €) werden üblicherweise über die Monatsabrechnung abgerechnet.
Für unseren Service (Vermittlung der geeigneten Pflegekraft, Haushaltshilfe und Ansprechpartner in allen mit dem Dienstleistungsvertrag zusammenhängenden Fragen während der gesamten Vertragslaufzeit, z.B. Organisation des Wechsels der Pflegekräfte, Vermittlung bei evtl. auftretenden Unstimmigkeiten mit der Pflegekraft, Haushaltshilfe usw.) erlauben wir uns, Ihnen pro Jahr 360 € Brutto in Rechnung zu stellen.
Sofern der Dienstleistungsvertrag zwischen Leistungserbringer und Auftraggeber über 12 Monate hinaus um ein weiteres Jahr verlängert wird, hat auch der Vermittler dementsprechend erneut einen Anspruch auf Vergütung in Höhe von 360,00 € Brutto.
Sofern der Betreuungsaufwand lediglich zeitlich beschränkt (unter 12 Monate, z.B. im Rahmen einer Urlaubsvertretung) besteht, wird bezüglich der Vermittlungsgebühr in Höhe von 360,00 € brutto lediglich ein anteiliger Jahresbeitrag je angefangenen Monat berechnet, mindestens jedoch der hälftige Jahresbeitrag in Höhe von 180,00 € brutto.
Endet der Dienstleistungsvertrag vor Ablauf eines Jahres durch Versterben der zu betreuenden Person, wird Ihnen der über den hälftigen Jahresbeitrag in Höhe von 180,00 € brutto hinausgehende, nicht verbrauchte Anteil des Jahresbeitrages der Vermittlungsgebühr selbstverständlich zurückerstattet. Von der Rückerstattung ausgeschlossen sind jedoch die Kosten für einen angefangenen Monat.
Im Falle, dass die zu betreuende Person mit der ersten entsandten Pflegekraft, Haushaltshilfe nicht zurechtkommt, vermitteln wir eine Ersatzkraft, ohne dass Ihnen von unserer Seite weitere Kosten entstehen. Ausgenommen hiervon sind erneut anfallende Fahrtkosten für die neue Pflegekraft, Haushaltshilfe.
ab 2300 €
360 € pro Jahr
Vermittlung einer Betreuung zur Urlaubsvertretung: 180,- €
Pflegegrad 2 | 332 € |
Pflegegrad 3 | 573 € |
Pflegegrad 4 | 765 € |
Pflegegrad 5 | 947 € |
Bei Inanspruchnahme eines Pflegedienstes (Pflegesachleistung) vermindert sich der Pflegegeldbetrag.
Bitte nutzen Sie die individuelle Beratung durch Ihre Pflegekasse.
Pflegegrad 2 | 761 € |
Pflegegrad 3 | 1432 € |
Pflegegrad 4 | 1778 € |
Pflegegrad 5 | 2200 € |
Ihre Einkommenssteuer kann sich um bis zu 4000 € pro Jahr reduzieren.
Bitte besprechen Sie Details der steuerlichen Absetzbarkeit mit Ihrem Steuerberater.
Um für Sie tätig zu werden, benötigen wir für jede zu betreuende Person den von Ihnen ausgefüllten Auskunftsfragebogen, den Sie hier downloaden können.
Für Übermittlung persönlicher Daten und den Abschluß eines Dienstleistungsvertrags benötigen wir Ihren Vermittlungsauftrag, den Sie hier downloaden können.